Vereinssatzung des Weseler Kanu-Club 1925 e.V.
§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen Weseler Kanu-Club 1925 e.V. Wesel. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg eingetragen und führt den Zusatz e.V..
§ 2 Sitz des Vereins
Der Sitz des Vereins ist Wesel.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Kanurenn- und -wandersports. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bedingungen konfessioneller, politischer, rassenpolitischer und wirtschaftlicher Art ab.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile zurückerhalten. Der jährlich zu zahlende Beitrag darf nicht erstattet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Der beabsichtigte Eintritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung der Aufnahme ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
§ 5a Sicherheit der Mitglieder
Der Verein trägt eine besondere Verantwortung für seine Mitglieder. Der Weseler Kanu-Club 1925 e.V. verurteilt jegliche Form der Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Zur Sicherheit und zur Unterstützung der Mitglieder – insbesondere der Kinder und Jugendlichen – besteht ein Schutzkonzept zum Schutz vor sexualisierten & interpersonellen Grenzverletzungen, Gewalt und (Macht-) Missbrauch.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein führt als Mitglieder
1. ordentliche (aktive) Mitglieder
2. passive Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
4. jugendliche Mitglieder
5. Schüler
Jugendliche Mitglieder sind Personen unter 18 Jahren sowie alle Besucher öffentlicher Lehr- und Bildungsanstalten.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt außer bei Tod
a) durch Austritt des Mitglieds
b) durch Ausschluss des Mitglieds
Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich und für das laufende Geschäftsjahr nur wirksam, wenn er spätestens einen Monat vor Schluss des Geschäftsjahres erklärt wird. Das austretende Mitglied bleibt bis zum Schluss des Geschäftsjahres zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt aufgrund einer Entscheidung des Vorstands und ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich zu eröffnen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied binnen einer Frist von 2 Wochen nach dem Zugehen der Ausschlussverfügung die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Ausschlussgründe sind:
1. vorsätzliche Nichtbeachtung der Satzungen
2. schuldhafter Beitragsrückstand
3. gröblicher Verstoß gegen das Ansehen und die Interessen des Vereins
4. unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
Mit Erlöschen der Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt oder erzwungenen Ausschluss verliert das Mitglied jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen und auf Rückzahlung etwa vorausgezahlter Beiträge.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Aus der Mitgliedschaft erwachsen allen Mitgliedern:
1. das Recht der Teilnahme an der Mitgliederversammlung
2. das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
3. das Recht der Teilnahme an den Vereinseinrichtungen und Veranstaltungen
Jedes Mitglied ist zur Beachtung der Satzung und der sonstigen, den Vereinsbetrieb regelnden Anordnungen verpflichtet. Für die Jugend gilt außerdem die jeweils gültige Jugendordnung des Vereins. Jedes Mitglied hat insbesondere die satzungsmäßig festgesetzten Beiträge zu den festgesetzten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
§ 8a Jugend
Die Jugend ist die steuerrechtliche unselbstständige Kinder- und Jugendorganisation des Vereins Weseler KanuClub 1925 e. V.. Sie vertritt alle jungen Menschen des Vereins sowie die in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Mitarbeiter*innen. Als anerkannter Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII führt und verwaltet die Jugend sich selbstständig und entscheidet über die Planung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Weiteres regelt die Jugendordnung.
§ 9 Beiträge
Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der durch die Hauptversammlung festgelegt wird.
§ 10 Haftung der Mitglieder
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nur in Höhe der satzungsgemäß zu zahlenden Beiträge.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 12 Verwaltungsorgane
Die Verwaltungsangelegenheiten des Vereins werden erledigt durch:
1. den Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. die Rechnungsprüfer
§ 13 Bestellung des Vorstands
Der Vorstand des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung bestellt. Seine Bestellung erfolgt jeweils für die Dauer von 2 Jahren. Die Hälfte des Vorstands scheidet jährlich aus, und zwar erstmalig der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Sportwart. Die Wiederwahl derselben Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund zur Abberufung vorliegt.
§ 14 Zusammsetzung des Vorstands
Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern, nämlich
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassenwart
5. dem Sport- und Wanderwart
6. dem Jugendwart
7. dem Bootshauswart
8. dem Beisitzer
§ 14a Vorstand im Sinne des § 26 des BGB
Der engere Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer. Der engere Vorstand ist der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
§ 15 Aufgaben und Stellung des Vorstands
Dem engeren Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Zu Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, durch die Verpflichtungen des Vereins begründet werden, ist die vorhergehende Zustimmung der Mitglieder erforderlich, wenn die einzugehende Verpflichtung den Betrag von Euro 2.000,– übersteigt. Dies gilt nur intern. Bei Willenserklärungen, die dem Verein gegenüber abzugeben sind, vertritt jedes Vorstandsmitglied den Verein.
§ 16 Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
Der engere Vorstand führt die gesamte Verwaltung des Vereins. Er beruft Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ein, in denen der 1. Vorsitzende den Vorsitz führt. Der Schriftführer erledigt das gesamte Schriftwesen des Vereins. Er führt die Niederschriften der Sitzungen und verwahrt das Vereinsarchiv. Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte des Vereins und verwaltet seine Kosten. Er muss jederzeit in der Lage sein, über den Stand der Kassengeschäfte Auskunft zu geben. Der Sport- und Wanderwart leitet den gesamten Sportbetrieb. Der Jugendwart betreut die Jugend. Der Bootshauswart ist für die Erhaltung sämtlicher Vereinsanlagen verantwortlich. Er sorgt dafür, dass alle anfallenden Reparaturarbeiten rechtzeitig ausgeführt werden.
§ 17 Arten der Mitgliederversammlungen
Es sind zu unterscheiden:
1. ordentliche Mitgliederversammlungen
2. außerordentliche Mitgliederversammlungen
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden
1. zweimal in jedem Jahr statt
2. als Jahreshauptversammlung im Januar jeden Jahres
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn
1. der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält
2. ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.
Zu einer Mitgliederversammlung ist schriftlich einzuladen.
Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
§ 18 Gegenstände der Jahreshauptversammlung
Zum Gegenstand der Jahreshauptversammlung gehören insbesondere:
1. Vorlage des Geschäftsberichts des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr
2. Rechnungslegung hinsichtlich der Kassengeschäfte
3. Genehmigung des Haushaltsvoranschlags für das folgende Geschäftsjahr
4. Entlastung des Vorstands
5. Neuwahl des Vorstands
6. Wahl der Kassenprüfer für das folgende Geschäftsjahr
§ 19 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mindestens zwei Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung schriftlich einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die beschlussfähige Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 20 Durchführung der Abstimmung
Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt geheim (mit verdeckten Stimmzetteln). Die Abstimmung kann im Einzelfall auch durch Zuruf erfolgen, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nicht widerspricht. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist unzulässig.
§ 21 Niederschrift und Ausführung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokollbuch einzutragen. Der Inhalt des Protokolls ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Verlesung zu bringen. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand.
§ 22 Bestellung und Aufgaben der Prüfer
Die Jahreshauptversammlung bestellt zwei Prüfer für das folgende Geschäftsjahr. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Aufgabe der Prüfer besteht in der Überprüfung der Wirtschaftsführung und Kassengeschäfte des Vereins. Sie haben der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht über das laufende Geschäftsjahr vorzulegen.
§ 23 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem wirksamen Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen dem Deutschen Roten Kreuz zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(Fassung vom 31.01.2025)